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Wissenswertes zum Recht

Verkehrssicherheit bei Bäumen

Infoblatt PLANUNGS- UND SACHVERSTÄNDIGENBÜRO KLUG & Partner

Starke Stürme mit Schäden durch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume lassen immer wieder die Frage stellen, wer für die Schäden haftet. Im Folgenden werden dazu einige Ausführungen gegeben.

Rechtliche Hintergründe

Das BGB regelt die Haftungsfragen (unerlaubte Handlungen):

§ 823: „Wer vorsatzlich oder grob fahrläsig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

§ 836: „Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz […] Folge […] mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer […] die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“

Verkehrssicherungspflicht

Ein Grundstücksbesitzer hat dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Damit trägt er die Verkehrssicherungspflicht.

Verkehrssicherungspflichtig ist derjenige, der die Benutzung eines Grundstücks zulässt. Bei nicht bestimmungsgemäßer Nutzung besteht kein Anspruch.

Ansprüche an die Verkehrssicherungspflicht

Klare Regelungen in den Gesetzen, wie Baumkontrollen durchzuführen sind, gibt es nicht. Auch das Wort „Verkehrsicherungspflicht“ ist in den Gesetzen nicht definiert. Die Anforderungen ergeben sich erst aufgrund von verschiedenen Gerichtsurteilen.

Gibt es Personenschaden, wird durch die Staatsanwaltschaft in der Regel geprüft, ob ein Verschulden des Eigentümers oder des Verkehrssicherungspflichtigen vorliegt (bzw. grobe Fahrlässigkeit).

Grundsatzurteil

In obergerichtlichen Grundsatzurteilen zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen wird angenommen, dass der Verkehrssicherungspflichtige seiner Pflicht genügt, wenn er die Straßen- und Parkbäume (bzw. die Bäume, in deren Nähe öffentlicher Verkehr stattfindet) periodisch äußerlich visuell kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach verschiedenen Aspekten wie Alter und Zustand der Bäume und auch der Menge an Publikumsverkehr. Bei älteren Bäumen kann durchaus ein zweimaliger jährlicher Kontrollgang erforderlich sein.

Die rein visuelle Kontrolle genügt, wenn keine Schadenssymptome wie größere Verletzungen, schüttere Kronen, vorzeitiger Laubfall, u. a. erkannt werden. Ergeben sich Anzeichen, die auf eine Gefahr hinweisen, muss eine eingehende und detaillierte Untersuchung erfolgen und erkannte Gefahren müssen beseitigt werden.

Dazu führt der Bundesgerichtshof Karlsruhe 1965 in einem Grundsatzurteil aus:

„Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet erscheinenden Sicherungen getroffen sind,…. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar. Trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitsanzeichen fehlen. … Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen…“.

© Klug, Steinen Peter Klug, Eichhaldenstr. 16, 73087 Bad Boll Tel.: 07164/8160003 Fax: 07164/8160007 Ralf Kastner, Frühlingstr. 29, D 76287 Rheinstetten Tel.: 07242/952650 Fax: 07242/952651

E-mail: P.Klug@arbus.de Internet: www.arbus.de www.baumpflege-lexikon.de

 

Gesetzliche Anforderungen

Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht können Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) oder aus Amtshaftung (§ 839 BGB) gestellt werden.

Der Umfang der Baumkontrollen und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen richtet sich nach folgenden grundsätzlichen Kriterien.

Kriterien für Sicherungsmaßnahmen

Maßnahmen zur Dokumentation der Verkehrssicherheit

Die Sichtkontrolle vom Boden aus ist für die gründliche, rein optische Zustands- und Gesundheitsprüfung des Baumes der Regelfall. Grundsätzlich ist die Sichtkontrolle auch sehr großer und hoher Bäume vom Boden aus ausreichend.

Bei der Sichtkontrolle wird der Baum von allen Seiten aus in Augenschein genommen, und auch das nähere Baumumfeld muss betrachtet werden, um Standsicherheits- oder weitere Verkehrssicherheitsprobleme (z.B. eingeschränktes Lichtraumprofil) zu erkennen. Weist der Baum Defekte auf oder wird eine offensichtliche Gefährdung der Verkehrssicherheit festgestellt, können bereits jetzt erforderliche Maßnahmen festgelegt und Gefahren beseitigt werden.

Ergeben sich Anzeichen, die auf eine Gefahr hinweisen, muss eine weitergehende und detaillierte Untersuchung erfolgen.

Die weitergehende Untersuchung ist erforderlich, wenn verdächtige Umstände wie z.B. Faulhöhlen, Pilzbefall, Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste festgestellt werden. Für weitergehende Untersuchungen können einfache Werkzeuge (z.B. Gummihammer, Sondierstab) genutzt werden. Es kann aber auch der Einsatz eines Hubsteigers oder spezieller Geräte (z.B. Bohrwiderstandsmessgerät, Schalltomographie) erforderlich sein.

Häufigkeit und Zumutbarkeit der Baumkontrollen

Der Umfang und die Häufigkeit der Baumkontrollen und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen richten sich nach den o.g. Kriterien. Grundsätzlich ist bei dem überwiegenden älteren Straßenbaumbestand eine Baumkontrolle in einem zeitlichen Abstand von sechs bis neun Monaten anzustreben. Bei Jungbäumen bis ca. zum 15. Standjahr nach ihrer Pflanzung können Kontrollen alle 2 – 3 Jahre als ausreichend angesehen werden. Andererseits können mehr als zweimalig pro Jahr durchgeführte Sichtungen erforderlich sein, wenn aufgrund des bereits

vorhandenen Schädigungsgrades und der Frequentierung des Standortes von einer erhöhten Gefährdung ausgegangen werden muss.

Die Zumutbarkeit von Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen richtet sich auch nach der Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen, wie der BGH beispielsweise in einem Urteil vom 5. 7. 1990 (VersR 1990, 1148) zur Räum- und Streupflicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung entschieden hat. Die Verkehrssicherungspflicht besteht nach Ansicht des BGH „nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt.“

Die schlechte Haushaltslage der Kommunen ist hingegen kein Argument, die notwendigen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen völlig herunterzufahren. Diese Maßnahmen sind vielmehr daran zu messen, was objektiv nach fachlichen Gesichtspunkten erforderlich, aber auch zumutbar ist.

 

Dokumentation & Haftung

Dokumentation

Die schriftliche Dokumentation der Baumkontrolle jedes einzelnen Baumes, z.B. in Form eines Baumkatasters, ist hinsichtlich der Beweispflicht im Schadensfall von besonderer Bedeutung. Das Anlegen und Führen eines Baumkatasters ist gerade bei der Beurteilung und Verwaltung von großen Baumbeständen in Städten

unumgänglich. Das Baumkataster sollte alle relevanten Daten beinhalten, die für die Bestandsaufnahme und Identifizierung der einzelnen Bäume nützlich sind, sowie eine Gesamtauswertung des Bestandes nach unterschiedlichen Gesichtspunkten ermöglichen.

Haftung und Verantwortlichkeit

Folgen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht können Haftung und Schadensersatz, in Extremfällen sogar strafrechtliche Belangung sein. Eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Schaden für den Verkehrssicherungspflichtigen vorhersehbar war und die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ursächlich für den eingetretenen Unfall war. Behördenintern ist sowohl der Baumkontrolleur vor Ort als auch der Amtsleiter verantwortlich, allerdings in unterschiedlichem Maß. Obliegt einer Behörde die Verkehrssicherungspflicht, so sind grundsätzlich strengere Maßstäbe an Art und Umfang der erforderlichen Baumkontrollen zu legen, als dies bei einem Privatmann und Laien der Fall ist.

Grünflächenämter oder Naturschutzbehörden müssen über den derzeitigen Stand der Technik unterrichtet sein. Das gilt nicht nur für den zuständigen Amtsleiter, sondern auch für die vor Ort tätigen Bediensteten, denen die notwendige Fortbildung ermöglicht werden muss.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Das ist z.B. der Fall, wenn tiefe und bereits weit klaffende Risse in Druckzwieseln unbeachtet bleiben.

Grenzen der Haftung

Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen endet dort, wo der durch den Baum eingetretene Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Unter höherer Gewalt ist generell ein unabwendbares Ereignis zu verstehen, das auch durch Anwendung äußerster, den Umständen

nach möglicher und dem Betreffenden zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Wenn ein Baum beispielsweise durch Materialverschlechterung ohne äußerlich erkennbares Symptom bei Vorliegen der Optimalgestalt versagt, liegt höhere Gewalt vor.

Gerichtsurteile zur Verkehrssicherungspflicht

Beim Fehlen besonderer Verdachtsmomente beschränkt sich die Pflicht des Trägers der Straßenbaulast auf eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung, wie beispielsweise das OLG Düsseldorf in einem Fall festgestellt hat:

„Die fortgeschrittene Schädigung des Astes wäre zwar … bei Benützung eines entsprechend großen Hubwagens, der den kontrollierenden Bediensteten der Beklagten bis in die Höhe des Astes gebracht hätte, erkannt worden. Zu einer derartigen Maßnahme war die Beklagte indes nicht verpflichtet, denn die grundsätzliche Verpflichtung geht nur dahin, den äußeren Zustand unter Benutzung angemessener Hilfsmittel zu überprüfen. Zu einer eingehenden fachmännischen Untersuchung, zu der auch der mit erheblichem Aufwand verbundene Einsatz eines Hubwagens zu rechnen ist, besteht nur dann Veranlassung, wenn besondere verdächtige Umstände erkennbar sind.“

© Klug, Steinen Peter Klug, Eichhaldenstr. 16, 73087 Bad Boll Tel.: 07164/8160003 Fax: 07164/8160007 Ralf Kastner, Frühlingstr. 29, D 76287 Rheinstetten Tel.: 07242/952650 Fax: 07242/952651 E-mail: P.Klug@arbus.de Internet: www.arbus.de www.baumpflege-lexikon.de

Urteil des OLG Köln 28.01.1993 7 U 136/ 92 VersR 1993, 989 WF 1993, 153

Es obliegt dem Sicherungspflichtigen, in regelmäßigen Abständen Straßenbäume daraufhin zu untersuchen, ob von ihnen Gefahren für den Verkehr ausgehen können, z.B. infolge mangelnder Standfestigkeit oder durch Äste, die herabzufallen drohen. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich bei Fehlen besonderer Verdachtsmomente auf eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung vom Boden aus. Weitergehende Maßnahmen sind dann geboten, wenn verdächtige Umstände erkennbar sind. Zu den ‚weiteren Maßnahmen‘, die nur beim Vorliegen verdächtiger Umstände geboten sind, gehört u.a. auch der Einsatz eines Hubwagens, weil er mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden ist.

OLG Hamm 07.04.1992 9 U 179/91 NuR 1994, 50 WF 1993, 48

Der Verkehrssicherungspflichtige kann sich in der Regel auf eine äußere Zustandsprüfung beschränken, bei der er nicht verpflichtet ist, das Laub für eine nähere Wurzeluntersuchung zu beseitigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn derartig aufwendige Maßnahmen in Anbetracht der Vielzahl der zu untersuchenden Bäume unzumutbar sind. Aus dem Urteil: Der Sachverständige hat festgestellt, dass die durchgemorschten Wurzeln einer Buche nur durch vorheriges Freilegen hätten erkannt werden können. „Eine derartig aufwendige Maßnahme wäre im Hinblick auf die große Zahl von Bäumen, die in unmittelbarer Nähe von Straßen im Stadtgebiet … steht, mit den … zur Verfügung stehenden Kräften nicht durchführbar und deshalb auch nicht zumutbar gewesen.“

Urteil des Landgerichts zu Astbruch bei Kanadischer Pappel

In der Nacht zum 20.8.1999 brach ein Ast einer Kanadischen Pappel, fiel auf einen PKW und richtete dort Schaden an. Der Besitzer des PKW forderte Schadenersatz nach § 839 BGB. Der Eigentümer hatte die Bäume regelmäßig kontrolliert. Eine Pflege war erst kurze Zeit zuvor durchgeführt worden. Die Klage wurde abgewiesen, da an dem Baum keine konkreten Gefahren zu erkennen waren. Der Kläger muss die von Pappeln ausgehende Gefahr, die nicht durch menschliches Handeln entstand, sondern durch Gegebenheiten der Natur, als unvermeidbares, allgemeines Lebensrisiko hinnehmen. Es ist kein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten erkennbar (LG Ulm, 4 O 432/00).

Straßenbäume „kompromisslos sicher“ kontrollieren

Wenn Straßenbäume den Auto- oder Fußgängerverkehr gefährden können, müssen sie nach einer Entscheidung des Koblenzer Oberlandesgerichtes (OLG) „kompromisslos sicher“ kontrolliert werden. Das Gericht gab mit seinem Urteil (Az.: 12 U 1214/00)

der Schadensersatzklage eines Autofahrers statt. Der Kläger hatte seinen Wagen unter Straßenbäumen geparkt. Dort fiel ein etwa 10 Meter langer und 18 cm dicker Ast auf den Wagen und richtete einen Schaden von rund 3700 Euro an.

Literatur

Berufsgenossenschaft

Baumarbeiten zählen zu den gefährlichsten Arbeiten im Gartenbau. Wie die Unfallstatistik ausweist, ereignen sich jedes Jahr zahlreiche schwere Unfälle mit zum Teil tödlichem Ausgang. Fehlende Fachkunde und Erfahrung, mangelndes Gefahrenbewusstsein und daraus resultierende Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften sind dabei wesentliche Unfallursachen.

Quelle: SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)

Seilklettertechnik

Bei der Seilklettertechnik handelt es sich bei richtiger Anwendung um eine absolut sichere und effektive Arbeitsweise. Diese ermöglicht oft erst den Zugang in den gesamten Kronenbereich oder hilft, kostenaufwendige Arbeitsgeräte, wie z.B. Hebebühnen einzusparen.

Die Seilklettertechnik dient im Wesentlichen dazu, mit Hilfe eines Kletterseiles jeden Punkt des Baumes unter ständiger Absturzsicherung zu erreichen. Hierfür wird vom Boden aus ein Seil in der Baumkrone eingebaut. An diesem Seil kann der Kletterer dann unabhängig von der Beastung aufsteigen und einem Pendel ähnlich die gesamte Baumkrone bis in den Feinastbereich hinaus bearbeiten.

Von den Berufsgenossenschaften und den Versicherungen wurde die Seilklettertechnik seit einigen Jahren unter bestimmten Voraussetzungen zur Baumarbeit zugelassen. Diese sind u.a.:

  • Ersthelferausbildung
  • Fachkundelehrgänge
  • Arbeitsmedizinische Untersuchungen
  • Theorie- und Praxislehrgänge mit Prüfungen

Sämtliche seilunterstützten Arbeiten dürfen nur von mindestens 2 in der Seilklettertechnik ausgebildeten und vollständig ausgerüsteten Personen durchgeführt werden. Dies gewährleistet, dass jederzeit für Erste Hilfe und Rettung im und am Baum gesorgt werden kann.

§ 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers

„Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz […] Folge […] mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer […] die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“

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