Mann hängt in Baum und betreibt Baumpflege in Augsburg.
Barrierefreiheitserklärung​
Barrierefreiheitserklärung​

Erklärung zur Barrierefreiheit

Stand der Erklärung: February 2026

Rechtsgrundlage: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) i. V. m. BFSGV

Technischer Referenzstandard: WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA (orientierend)

1) Anbieter und Geltungsbereich

Anbieter: Konze & Laur - Ihre Baumpflege im Raum Augsburg und Umgebung

Geltungsbereich: https://konze-laur.de/

Dienst-Typ: Reine Website / Informationsangebot

Konformitätsstatus: Teilweise vereinbar

Diese Erklärung bezieht sich auf die öffentlich zugänglichen Informationsseiten.

2) Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Einschätzung beruht auf internen Selbstbewertungen, technischen Prüfungen und stichprobenartigen Nutzungstests.

3) Rechtsgrundlagen

  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere § 14
  • Anlage 3 BFSG (Informationspflichten zu Dienstleistungen)
  • Verordnung zum BFSG (BFSGV), inkl. Anforderungen für elektronischen Geschäftsverkehr

4) Pflichtangaben zur Dienstleistung

  • Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen zur Durchführung der Dienstleistung
  • Beschreibung, wie die Dienstleistung Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

5) Schwerpunktanforderungen für diesen Dienst-Typ

  • Barrierearme Navigation, klare Struktur und verständliche Inhalte
  • Transparentes Feedback-Verfahren und zeitnahe Bearbeitung gemeldeter Barrieren

6) Bekannte Barrieren

  • Derzeit sind uns keine darüber hinausgehenden Barrieren bekannt; laufende Prüfungen können neue Erkenntnisse ergeben.

7) Geplante Maßnahmen

  • Fortlaufende Optimierung von Inhalten, Formularen und Interaktionsstrecken sowie regelmäßige Nachtests.

8) Feedback und Kontakt

Wenn Ihnen Barrieren auffallen oder Sie Informationen zu nicht barrierefreien Inhalten benötigen, kontaktieren Sie uns bitte unter: joh@werk86.de

9) Zuständige Marktüberwachungsbehörde

Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)

10) Aktualisierung der Erklärung

Diese Erklärung wird mindestens jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen überprüft und aktualisiert.

Erstellt am: 2026-02-27

Letzte Aktualisierung: 2026-02-27

Nächste planmäßige Überprüfung: 2027-02-27

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Seilklettertechnik

Bei der Seilklettertechnik handelt es sich bei richtiger Anwendung um eine absolut sichere und effektive Arbeitsweise. Diese ermöglicht oft erst den Zugang in den gesamten Kronenbereich oder hilft, kostenaufwendige Arbeitsgeräte, wie z.B. Hebebühnen einzusparen.

Die Seilklettertechnik dient im Wesentlichen dazu, mit Hilfe eines Kletterseiles jeden Punkt des Baumes unter ständiger Absturzsicherung zu erreichen. Hierfür wird vom Boden aus ein Seil in der Baumkrone eingebaut. An diesem Seil kann der Kletterer dann unabhängig von der Beastung aufsteigen und einem Pendel ähnlich die gesamte Baumkrone bis in den Feinastbereich hinaus bearbeiten.

Von den Berufsgenossenschaften und den Versicherungen wurde die Seilklettertechnik seit einigen Jahren unter bestimmten Voraussetzungen zur Baumarbeit zugelassen. Diese sind u.a.:

  • Ersthelferausbildung
  • Fachkundelehrgänge
  • Arbeitsmedizinische Untersuchungen
  • Theorie- und Praxislehrgänge mit Prüfungen

Sämtliche seilunterstützten Arbeiten dürfen nur von mindestens 2 in der Seilklettertechnik ausgebildeten und vollständig ausgerüsteten Personen durchgeführt werden. Dies gewährleistet, dass jederzeit für Erste Hilfe und Rettung im und am Baum gesorgt werden kann.

§ 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers

„Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz […] Folge […] mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer […] die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“