Mann hängt in Baum und betreibt Baumpflege in Augsburg.

Wissen & Recht

Im folgenden Abschnitt haben wir für Sie rechtlich relevante Informationen
und Wissenswertes über Baumpflegearbeiten zusammengetragen.

WISSEN

Seilklettertechnik

„Wir haben die Lizenz zum Klettern“ durch die entsprechende Seilklettertechnik-Ausbildung. Alle Mitarbeiter haben die von Versicherungen und Berufsgenossenschaften vorgeschriebene Seilkletterausbildung,  was den Einsatz von seilunterstützten Arbeiten & Motorsäge erlaubt.

Kappungen vs. Zuschnitt

Bei Kappungen wird zumeist die natürliche Baumform zerstört, wodurch eine Vielzahl von negativen Entwicklungen gefördert werden kann. Beim Baumschnitt gilt: Lieber früher wenig, als einmal g`scheit. Ein starker Eingriff bewirkt eine starke Reaktion.

Kronensicherung & Schnittzeit

Die dynamischen Sicherungen haben gegenüber früheren starren Verbindungen einige Vorteile. Im Gegensatz zu früher wird heute in der Baumpflege das Schneiden in „baumaktiver Zeit“ bevorzugt. Wir bestimmen für Sie somit den optimalen Schnittzeitpunkt.

RECHT

Verkehrssicherheit bei Bäumen

Starke Stürme mit Schäden durch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume lassen immer wieder die Frage stellen, wer für die Schäden haftet. Im unteren Segment ‚Expertenwissen‘ werden dazu genaue Ausführungen erläutert.

Gesetzliche Anforderungen

Notwendigen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen sind nötig, um die Sicherheit im täglichen Leben zu gewährleisten.  Diese Maßnahmen sind daran zu messen, was objektiv erforderlich, aber auch zumutbar ist.

Dokumentation & Haftung

Die schriftliche Dokumentation der Baumkontrolle jedes Baumes, z.B. in Form eines Baumkatasters, ist hinsichtlich der Beweispflicht im Schadensfall von besonderer Bedeutung. Das Anlegen und Führen eines Baumkatasters ist für Städte unumgänglich.

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Seilklettertechnik

Bei der Seilklettertechnik handelt es sich bei richtiger Anwendung um eine absolut sichere und effektive Arbeitsweise. Diese ermöglicht oft erst den Zugang in den gesamten Kronenbereich oder hilft, kostenaufwendige Arbeitsgeräte, wie z.B. Hebebühnen einzusparen.

Die Seilklettertechnik dient im Wesentlichen dazu, mit Hilfe eines Kletterseiles jeden Punkt des Baumes unter ständiger Absturzsicherung zu erreichen. Hierfür wird vom Boden aus ein Seil in der Baumkrone eingebaut. An diesem Seil kann der Kletterer dann unabhängig von der Beastung aufsteigen und einem Pendel ähnlich die gesamte Baumkrone bis in den Feinastbereich hinaus bearbeiten.

Von den Berufsgenossenschaften und den Versicherungen wurde die Seilklettertechnik seit einigen Jahren unter bestimmten Voraussetzungen zur Baumarbeit zugelassen. Diese sind u.a.:

  • Ersthelferausbildung
  • Fachkundelehrgänge
  • Arbeitsmedizinische Untersuchungen
  • Theorie- und Praxislehrgänge mit Prüfungen

Sämtliche seilunterstützten Arbeiten dürfen nur von mindestens 2 in der Seilklettertechnik ausgebildeten und vollständig ausgerüsteten Personen durchgeführt werden. Dies gewährleistet, dass jederzeit für Erste Hilfe und Rettung im und am Baum gesorgt werden kann.

Kappungen

Bei Kappungen wird zumeist die natürliche Baumform zerstört, wodurch eine Vielzahl von negativen Entwicklungen gefördert werden kann. Grundsätzlich gilt, dass durch Einkürzungen das Wachstum der Bäume nicht beendet ist. Daher ist auch eine Wunschhöhe nicht dauerhaft möglich.

Die Bäume werden je nach ihrer Art dichter, breiter, bruchgefährdeter oder stark zuwachsend. Dies sind Folgen, die meist nicht erwünscht sind. Bei vielen Baumarten (z.B. Ahorn, Esche, Weide, Pappel, etc.) ist es möglich, dass Regenerationstriebe (neue Triebe an den Schnittstellen) einen Höhenzuwachs von bis zu 2 Metern pro Jahr herbeiführen.

Dadurch sind starke Rückschnitte oft schon nach wenigen Jahren wieder ausgeglichen, mit der weiteren Tatsache, dass aus einem entfernten Ast mehrere Triebe entstanden sind. Auch im Kroneninneren kommt es in Stammnähe durch den verstärkten Lichteinfall zu neuen Trieben und verstärktem Zuwachs. Die Krone wird wesentlich dichter und lichtundurchlässiger. Daher wird sich eine Kappung, die eigentlich für mehr Licht und weniger Laub sorgen sollte, nach wenigen Jahren ins Gegenteil entwickeln. Das Ergebnis ist ein entstellter Baum mit zunehmenden Problemen:

  • An den großen Schnittstellen findet fast immer ein Fäulniseintritt statt. Dieser ist besonders problematisch, da sich die Fäule im „alten Holz“ nach unten ausbreiten kann, während der Baum weiterwächst. Dadurch werden Bruchstellen unterhalb neuer und gesunder Kronenteile geschaffen.
  • Die unzähligen neuen Triebe an den Schnittstellen vereinzeln sich im Laufe der Jahre. Kleine Triebe sterben aus Lichtmangel ab. Es kommt zu Totholzbildung und Bruchgefahr.
  • Auch bei Nadelbäumen, die an der Schnittstelle keine neuen Triebe ausbilden, wird das Wachstum nicht gebremst. Hier kommt es neben dem verstärkten seitlichen Zuwachs auch zum Aufstellen der letzten Astkränze. Das heißt, die obersten Äste übernehmen die Leittriebfunktion und richten sich aus der waagrechten in die senkrechte Stellung. Die Folge ist ein verstärkter Zuwachs der Äste mit dem Problem, dass die ehemals waagrechten Äste eine schlechte, ungenügende Astanbindung haben. Nach einigen Jahren kann es so, speziell bei Sturm und Neuschnee, zu Ausbrüchen oder zum Abknicken der einzelnen „Gipfel“ kommen.
  • Einige Baumarten reagieren durch die Freistellung des schattengewohnten Stammes mit Rindenverletzungen (z.B. Sonnenbrand), was Absterben und Fäulniseintritt zur Folge haben kann.
  • Das Verhältnis zwischen Krone und Wurzel wird abrupt und massiv verändert. Es kommt zum Absterben von Wurzelteilen mit evtl. Fäulniseintritt und Kippgefahr.
  • Kappungen stellen in Sachen Baumwertermittlung eine Sachbeschädigung dar.
  • Baumschutzverordnungen verbieten immer eine starke Kroneneinkürzung

Eine fachlich nötige Kroneneinkürzung zum Erhalt des Baumes ist nur sehr selten nötig (z.B. aus statischen Gründen). Dabei sollte aber auch dann berücksichtigt werden, ob der verbleibende Stamm diesen Fortbestand rechtfertigt, oder ob nicht eine Neupflanzung (standort- und artgerecht) eine dauerhafte Lösung darstellt.

Kappungen sind nicht fachgerecht und sollten unterlassen werden!

Zuschnitt

Für die natürliche Entwicklung des Baumes ist kein Baumschnitt nötig. Durch die unnatürliche Umgebung unserer Bäume ist ein Schnitt jedoch fast unvermeidbar. Dadurch werden nicht nur Gefahren wie Totholz oder Astbruch beseitigt, sondern auch die Form und das Aussehen der Umgebung angepasst, was nicht selten sogar das Lebensalter beeinflusst.

Ein positiver Einfluss wird dann erreicht, wenn beim Schnitt die umfangreiche baumeigene Biologie berücksichtigt wird. Ziel ist, einen vitalen, verkehrssicheren, der Umgebung angepassten Baum zu fördern. Ein Kriterium für den Einfluss ist die Schnittwunde. Um ein Überwallen und damit ein Abschotten der Wunde zu ermöglichen, sollten die Schnittflächen (je nach Baumart) nur 5 bis 10 cm betragen. Je früher der Schnitt ausgeführt wird, desto geringer sind der Eingriff, der Aufwand und auch die Auswirkung für den Baum.

Beim Baumschnitt gilt: Lieber früher wenig, als einmal g`scheit.

Ein starker Eingriff bewirkt eine starke Reaktion (siehe Kappungen). Diese Reaktionen sind selten gewollt und nötigen zu weiteren Maßnahmen, die weitere Kosten mit sich bringen.

Erziehungs- und Aufbauschnitt

Beim Erziehungs- und Aufbauschnitt soll die zukünftige Baumform beeinflusst werden. Der Baum soll an bestehende Platzverhältnisse angepasst oder Fehlentwicklungen sollen frühzeitig beseitigt werden (z.B. Konkurrenztriebe). Bei der Kronenpflege werden hauptsächlich negative Entwicklungen gemindert oder beseitigt. So werden zum Beispiel Äste entnommen, die sich kreuzen oder scheuern, die abgestorben, unterversorgt oder geschädigt sind, zu dicht oder ungünstig wachsen.

Kronenauslichtung

Bei der Kronenauslichtung wird der Kronenbereich ausgedünnt. Durch die Entnahme von Feinästen wird die Baumkrone lichter und lichtdurchlässiger. Ein Nachwachsen von Regenerationstrieben (Wasserreißer) kann bei richtiger Schnittart und Schnittzeit minimiert werden. Dadurch ist die Kronenauslichtung oft die fachliche Alternative zu Baumeinkürzungen (Kappungen), die Baumbesitzer oft aus Licht- und Platzmangel bzw. befürchteter Bruchgefahr wünschen.

Kronenreduktion

Bei der baumerhaltenden Kronenreduktion geht es um geringes Einkürzen des Kronenmantels, um z.B. die Windlast zu reduzieren oder überlange, ungünstig entwickelte Äste einzukürzen.

Die Schnittmaßnahmen sind weitestgehend in den zusätzlich technischen Vertragsbedingungen (ZTV) für Baumpflege festgelegt. Diese sind Anhang an DIN-Normen und gelten somit als Richtlinien für unsere Arbeiten.

Kronensicherung

Die häufigste Versagensart bei Bäumen ist das Ausbrechen von Starkästen oder Kronenteilen. Um diese Gefahr zu vermeiden, ohne die Krone stark zurückzuschneiden, gibt es verschiedene Arten von Kronensicherungen. Von uns werden die dynamischen Systeme COBRA, BOA und GEFA verbaut.

COBRA und BOA sind Seile (Polypropylen Monofile), die je nach Bedarf direkt von der Rolle abgelängt werden. Von GEFA wird von uns hauptsächlich das Gurtband verwendet, was ebenfalls in der Länge flexibel abgelängt wird.

Die dynamischen Sicherungen haben gegenüber früheren starren Verbindungen einige Vorteile:

  • Anpassungsfähige Montage ohne Werkzeug
  • Einfache Kontrollen
  • Förderung des Kompensationswachstums: Durch die Dehnung des Hohltaus kann sich der gesicherte Kronenteil bewegen. Dadurch kommt es weiterhin zu nötigen Holzeinlagerungen an den belasteten Stellen. Der Baum versucht sich weiterhin selbst zu stabilisieren.
  • Automatisches Mitwachsen: Durch eine Schlaufe wird das Dickenwachstum des Stämmlings nicht be- oder verhindert.
  • Scheuerschutz und Spreizband: An den umschlingenden Stellen wird ein Scheuerschutz eingebaut, was ein Einschnüren bei Windbewegungen verhindert. Ein Spreizband verteilt den Druck auf die umschlungenen Stellen.

Schnittzeitpunkt

Im Gegensatz zu früher wird heute in der Baumpflege das Schneiden in „baumaktiver Zeit“ bevorzugt. Hierfür sprechen einige Gründe:

  • Der im Saft stehende Baum reagiert sofort auf die Wunde und versucht durch Zellaktivierung die Wunde abzuschotten, um einen Fäuleeintritt zu verhindern.
  • Die Schnittstellen können nicht durch starken Frost zurückfrieren bzw. austrocknen. Es kommt nicht zum Absterben der Astenden.
  • Die Schnittstellen werden durch verbleibende Ableiter sofort mit Assimilaten versorgt. Der Assimilatefluss ist für die Wundreaktionen entscheidend und läuft von den Blättern in Richtung Wurzel.
  • Die Schnittstelle wird durch verbleibende Zweige mit Blättern beschattet. Es geht von der Schnittstelle weniger Wundreiz aus. Regenerationstriebe sind seltener.
  • Die Wuchsphase ist bei späterem Schnitt weitgehend abgeschlossen. Regenerationstriebe bleiben aus.

Ein Baumschnitt unter minus 5 Grad Dauerfrost ist laut ZTV nicht zulässig.
Als Beispiel für falschen Schnitt und Schnittzeitpunkt dienen unzählige Bäume, denen jeden Winter ihre gesamten Feinäste entnommen werden und die im Sommer darauf wie Besen in den Gärten stehen. Durch das Abschneiden der gesamten Feinäste hat der Baum in der Vegetationszeit keine Blätter, diese sind aber wegen der Photosyntheseprodukte lebensnotwendig für den Baum. Deshalb verwendet er die gesamte gespeicherte Energie zum Neuaustrieb, zu Feinästen bzw. Wasserreisern. Reserven für eine Fruchtausbildung sind dann oft nicht mehr vorhanden.

Gerichtsurteile zur Verkehrssicherungspflicht

Beim Fehlen besonderer Verdachtsmomente beschränkt sich die Pflicht des Trägers der Straßenbaulast auf eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung, wie beispielsweise das OLG Düsseldorf in einem Fall festgestellt hat:

„Die fortgeschrittene Schädigung des Astes wäre zwar … bei Benützung eines entsprechend großen Hubwagens, der den kontrollierenden Bediensteten der Beklagten bis in die Höhe des Astes gebracht hätte, erkannt worden. Zu einer derartigen Maßnahme war die Beklagte indes nicht verpflichtet, denn die grundsätzliche Verpflichtung geht nur dahin, den äußeren Zustand unter Benutzung angemessener Hilfsmittel zu überprüfen. Zu einer eingehenden fachmännischen Untersuchung, zu der auch der mit erheblichem Aufwand verbundene Einsatz eines Hubwagens zu rechnen ist, besteht nur dann Veranlassung, wenn besondere verdächtige Umstände erkennbar sind.“

© Klug, Steinen Peter Klug, Eichhaldenstr. 16, 73087 Bad Boll Tel.: 07164/8160003 Fax: 07164/8160007 Ralf Kastner, Frühlingstr. 29, D 76287 Rheinstetten Tel.: 07242/952650 Fax: 07242/952651 E-mail: P.Klug@arbus.de Internet: www.arbus.de www.baumpflege-lexikon.de

Urteil des OLG Köln 28.01.1993 7 U 136/ 92 VersR 1993, 989 WF 1993, 153

Es obliegt dem Sicherungspflichtigen, in regelmäßigen Abständen Straßenbäume daraufhin zu untersuchen, ob von ihnen Gefahren für den Verkehr ausgehen können, z.B. infolge mangelnder Standfestigkeit oder durch Äste, die herabzufallen drohen. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich bei Fehlen besonderer Verdachtsmomente auf eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung vom Boden aus. Weitergehende Maßnahmen sind dann geboten, wenn verdächtige Umstände erkennbar sind. Zu den ‚weiteren Maßnahmen‘, die nur beim Vorliegen verdächtiger Umstände geboten sind, gehört u.a. auch der Einsatz eines Hubwagens, weil er mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden ist.

OLG Hamm 07.04.1992 9 U 179/91 NuR 1994, 50 WF 1993, 48

Der Verkehrssicherungspflichtige kann sich in der Regel auf eine äußere Zustandsprüfung beschränken, bei der er nicht verpflichtet ist, das Laub für eine nähere Wurzeluntersuchung zu beseitigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn derartig aufwendige Maßnahmen in Anbetracht der Vielzahl der zu untersuchenden Bäume unzumutbar sind. Aus dem Urteil: Der Sachverständige hat festgestellt, dass die durchgemorschten Wurzeln einer Buche nur durch vorheriges Freilegen hätten erkannt werden können. „Eine derartig aufwendige Maßnahme wäre im Hinblick auf die große Zahl von Bäumen, die in unmittelbarer Nähe von Straßen im Stadtgebiet … steht, mit den … zur Verfügung stehenden Kräften nicht durchführbar und deshalb auch nicht zumutbar gewesen.“

Urteil des Landgerichts zu Astbruch bei Kanadischer Pappel

In der Nacht zum 20.8.1999 brach ein Ast einer Kanadischen Pappel, fiel auf einen PKW und richtete dort Schaden an. Der Besitzer des PKW forderte Schadenersatz nach § 839 BGB. Der Eigentümer hatte die Bäume regelmäßig kontrolliert. Eine Pflege war erst kurze Zeit zuvor durchgeführt worden. Die Klage wurde abgewiesen, da an dem Baum keine konkreten Gefahren zu erkennen waren. Der Kläger muss die von Pappeln ausgehende Gefahr, die nicht durch menschliches Handeln entstand, sondern durch Gegebenheiten der Natur, als unvermeidbares, allgemeines Lebensrisiko hinnehmen. Es ist kein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten erkennbar (LG Ulm, 4 O 432/00).

Straßenbäume „kompromisslos sicher“ kontrollieren

Wenn Straßenbäume den Auto- oder Fußgängerverkehr gefährden können, müssen sie nach einer Entscheidung des Koblenzer Oberlandesgerichtes (OLG) „kompromisslos sicher“ kontrolliert werden. Das Gericht gab mit seinem Urteil (Az.: 12 U 1214/00)

der Schadensersatzklage eines Autofahrers statt. Der Kläger hatte seinen Wagen unter Straßenbäumen geparkt. Dort fiel ein etwa 10 Meter langer und 18 cm dicker Ast auf den Wagen und richtete einen Schaden von rund 3700 Euro an.

Grundsatzurteil

In obergerichtlichen Grundsatzurteilen zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen wird angenommen, dass der Verkehrssicherungspflichtige seiner Pflicht genügt, wenn er die Straßen- und Parkbäume (bzw. die Bäume, in deren Nähe öffentlicher Verkehr stattfindet) periodisch äußerlich visuell kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach verschiedenen Aspekten wie Alter und Zustand der Bäume und auch der Menge an Publikumsverkehr. Bei älteren Bäumen kann durchaus ein zweimaliger jährlicher Kontrollgang erforderlich sein.

Die rein visuelle Kontrolle genügt, wenn keine Schadenssymptome wie größere Verletzungen, schüttere Kronen, vorzeitiger Laubfall, u. a. erkannt werden. Ergeben sich Anzeichen, die auf eine Gefahr hinweisen, muss eine eingehende und detaillierte Untersuchung erfolgen und erkannte Gefahren müssen beseitigt werden.

Dazu führt der Bundesgerichtshof Karlsruhe 1965 in einem Grundsatzurteil aus:

„Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet erscheinenden Sicherungen getroffen sind,…. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar. Trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitsanzeichen fehlen. … Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen…“.

© Klug, Steinen Peter Klug, Eichhaldenstr. 16, 73087 Bad Boll Tel.: 07164/8160003

Ralf Kastner, Frühlingstr. 29, D 76287 Rheinstetten Tel.: 07242/952650 Fax: 07242/952651

E-mail: p.klug@arbus.de Internet: www.arbus.de www.baumpflege-lexikon.de

§ 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers

„Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz […] Folge […] mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer […] die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“

Kriterien für Sicherungsmaßnahmen

  • Zustand des Baumes: Baumart, Alter, Wüchsigkeit, Schäden
  • Standort des Baumes: Straße, Wald, Parkplatz, Feld, Garten
  • Art des Verkehrs: Verkehrshäufigkeit und Verkehrswichtigkeit
  • Verkehrserwartung: mit welchen Gefahren muss gerechnet werden, Pflicht, sich selbst zu schützen
  • Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen: auch wirtschaftliche Zumutbarkeit von Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen
  • Status des Verkehrssicherungspflichtigen; hinsichtlich der Vorhersehbarkeit von Schäden: Behörde oder Privatperson
  • Umfang und Arten der Baumkontrolle

Dokumentation & Haftung

Dokumentation

Die schriftliche Dokumentation der Baumkontrolle jedes einzelnen Baumes, z.B. in Form eines Baumkatasters, ist hinsichtlich der Beweispflicht im Schadensfall von besonderer Bedeutung. Das Anlegen und Führen eines Baumkatasters ist gerade bei der Beurteilung und Verwaltung von großen Baumbeständen in Städten unumgänglich. Das Baumkataster sollte alle relevanten Daten beinhalten, die für die Bestandsaufnahme und Identifizierung der einzelnen Bäume nützlich sind, sowie eine Gesamtauswertung des Bestandes nach unterschiedlichen Gesichtspunkten ermöglichen.

Haftung und Verantwortlichkeit

Folgen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht können Haftung und Schadensersatz, in Extremfällen sogar strafrechtliche Belangung sein. Eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Schaden für den Verkehrssicherungspflichtigen vorhersehbar war und die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ursächlich für den eingetretenen Unfall war. Behördenintern ist sowohl der Baumkontrolleur vor Ort als auch der Amtsleiter verantwortlich, allerdings in unterschiedlichem Maß. Obliegt einer Behörde die Verkehrssicherungspflicht, so sind grundsätzlich strengere Maßstäbe an Art und Umfang der erforderlichen Baumkontrollen zu legen, als dies bei einem Privatmann und Laien der Fall ist.

Grünflächenämter oder Naturschutzbehörden müssen über den derzeitigen Stand der Technik unterrichtet sein. Das gilt nicht nur für den zuständigen Amtsleiter, sondern auch für die vor Ort tätigen Bediensteten, denen die notwendige Fortbildung ermöglicht werden muss.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Das ist z.B. der Fall, wenn tiefe und bereits weit klaffende Risse in Druckzwieseln unbeachtet bleiben.

 

Grenzen der Haftung

Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen endet dort, wo der durch den Baum eingetretene Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Unter höherer Gewalt ist generell ein unabwendbares Ereignis zu verstehen, das auch durch Anwendung äußerster, den Umständen

nach möglicher und dem Betreffenden zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Wenn ein Baum beispielsweise durch Materialverschlechterung ohne äußerlich erkennbares Symptom bei Vorliegen der Optimalgestalt versagt, liegt höhere Gewalt vor.

Häufigkeit und Zumutbarkeit der Baumkontrollen

Der Umfang und die Häufigkeit der Baumkontrollen und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen richten sich nach den o.g. Kriterien. Grundsätzlich ist bei dem überwiegenden älteren Straßenbaumbestand eine Baumkontrolle in einem zeitlichen Abstand von sechs bis neun Monaten anzustreben. Bei Jungbäumen bis ca. zum 15. Standjahr nach ihrer Pflanzung können Kontrollen alle 2 – 3 Jahre als ausreichend angesehen werden. Andererseits können mehr als zweimalig pro Jahr durchgeführte Sichtungen erforderlich sein, wenn aufgrund des bereits

vorhandenen Schädigungsgrades und der Frequentierung des Standortes von einer erhöhten Gefährdung ausgegangen werden muss.

Die Zumutbarkeit von Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen richtet sich auch nach der Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen, wie der BGH beispielsweise in einem Urteil vom 5. 7. 1990 (VersR 1990, 1148) zur Räum- und Streupflicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung entschieden hat. Die Verkehrssicherungspflicht besteht nach Ansicht des BGH „nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt.“

Berufsgenossenschaft

Baumarbeiten zählen zu den gefährlichsten Arbeiten im Gartenbau. Wie die Unfallstatistik ausweist, ereignen sich jedes Jahr zahlreiche schwere Unfälle mit zum Teil tödlichem Ausgang. Fehlende Fachkunde und Erfahrung, mangelndes Gefahrenbewusstsein und daraus resultierende Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften sind dabei wesentliche Unfallursachen.

Quelle: SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)

Literaturverzeichnis

  • BRELOER H. (2003): Schriftenreihe Bäume und Recht, Band 2, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen aus rechtlicher und fachlicher Sicht. Thalacker Medien, Braunschweig.
  • FLL (2004): Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen –Baumkontrollrichtlinie. (Hrsg.: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau, FLL, Bonn).
  • KLUG, P. (1996): Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen: Wenn die Äste fallen; Sonderveröffentlichung in Staatsanzeiger Baden Württemberg Nr. 5.
  • KLUG, P. (Hrsg.) et. al. (2004): Arbolex Version 2.0 – Das digitale Fachwörterbuch der Baumpflege (CD- ROM). Arbus-Verlag Steinen.
  • Baumschutzverordnung der Stadt Augsburg
  • Nachbarschaftsrecht